Eine Notunterkunft nach dem Obdachlosenrecht erfordert lediglich ein Ausstattungsniveau, das der Grundanforderung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügt. Daher ist schon eine Dusche nicht notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag auf Erlass
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