Bundesfinanzhof (BFH)

Der Streit um die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – und die Beiladung des Arbeitgebers

Zu einem Rechtsstreit des Arbeitnehmers über die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist der Arbeitgeber nicht notwendig beizuladen. Zwar stellt eine unterlassene notwendige Beiladung einen Verfahrensmangel dar. Im hier entschiedenen Streitfall war die Beiladung des Arbeitgebers der Klägerin aber nicht notwendig i.S. von § 60 Abs. 3 FGO. Denn

Lesen
Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Notwendige Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen, wenn diese an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar

Lesen
Bundesverwaltungsgericht

Notwendige Beiladung – und die Rechtskraftwirkung des Urteils

Die notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO erweitert die Bindungswirkung des Urteils nur in persönlicher Hinsicht. Sie führt nicht zur Erweiterung des die Rechtskraftwirkung in sachlicher Hinsicht begrenzenden Streitgegenstandes. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden

Lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss

Ein Beigeladener ist gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO berechtigt, gegen den Beiladungsbeschluss Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist begründet, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht vorliegen. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. April 2017 – IV B 75/16

Lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Notwendige Beiladung – und die offensichtlich unzulässige Klage

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhfos kann das Finanzgericht zwar von einer an sich nach § 60 Abs. 3 FGO gebotenen notwendigen Beiladung ausnahmsweise absehen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist. Die notwendige Beiladung ist grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmen. Die notwendige Beiladung ist keine Ermessensentscheidung; Zweckmäßigkeitserwägungen sind

Lesen

Gewinnfeststellungsbescheide bei einer GbR – und die notwendige Beiladung der Mitgesellschafter

Die weiteren Mitgesellschafter der Kläger, die als Feststellungsbeteiligte in den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden der Streitjahre genannt sind, sind zum Verfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die im Bescheid getroffenen

Lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Klage gegen einen Feststellungsbescheid – und die notwendige Beiladung

Eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO hat zu erfolgen, wenn ein Feststellungsbeteiligter die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide auch hinsichtlich der Höhe des Gesamthandsgewinns angefochten hat und über dessen Höhe nur einheitlich entschieden werden kann. Wird ein gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid samt der Einspruchsentscheidung einem Feststellungsbeteiligten

Lesen

Der steuerliche Streit um die Innengesellschaft – und die notwendige Beiladung des Empfangsbevollmächtigten

Der Empfangsbevollmächtigte einer atypisch stillen Gesellschaft bzw. einer ähnlichen Innengesellschaft ist in dem finanzgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung nach § 48 Abs. 2 FGO klagebefugt und muss zu diesem Verfahren notwendig beigeladen werden. Eine Innengesellschaft kann als solche nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung

Lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Notwendige Beiladung – und die Betriebsaufspaltung

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine Beiladung notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen

Lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Der nach Klageerhebung ausgeschiedene Gesellschafter – und seine Beiladung im Finanzgerichtsverfahren

Ein nach Klageerhebung ausgeschiedener Gesellschafter ist im Klageverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid notwendig beizuladen. Der ausgeschiedene Gesellschafter (hier: ein Kommanditist) ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO neben der als Prozessstandschafterin klagebefugten Gesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) selbst zur Erhebung einer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid befugt. Da er

Lesen

Beiladung in anwaltgerichtlichen Verfahren

Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus

Lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Kindergeldklagen – und die Beiladung des angeblich erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers

Ein angeblich erstattungsberechtigter Sozialleistungsträger ist bei einer Klage des Kindergeldberechtigten gegen einen Abrechnungsbescheid der Familienkasse notwendig beizuladen Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann

Lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Streitverkündung beim Finanzgericht

Nach den Regelungen der FGO bestehen nur beschränkte Möglichkeiten, andere Personen als den Kläger und den Beklagten als sog. Dritte an dem finanzgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. In Betracht kommt hierfür nur die Beiladung (§ 60 FGO). Im Rahmen der sog. einfachen Beiladung kann das Finanzgericht von Amts wegen oder auf

Lesen