(Zweiter) Verwertungswiderspruch

Es bedarf keines gesonderten (zweiten) Verwertungswiderspruchs im Anschluss an die Vernehmung der Beweispersonen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Widerspruch nämlich grundsätzlich auch umfassend vorab erklärt werden; in diesem Fall muss ihn der Verteidiger nach Abschluss der Zeugenvernehmung nicht

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