Den SS-Angehörigen, die durch die Selektion an der Rampe und die Ausführung der unmittelbaren Tötungshandlungen durch Einwerfen des „Zyklon B“ in die Gaskammern täterschaftliche Mordtaten verübten, leistete in ihrem Tun im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe, wer
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