Eine Beschwer gemäß § 40 Abs. 2 FGO kann bei einer Nullfestsetzung auch anzunehmen sein, wenn der Anleger eine höhere Steuerfestsetzung begehrt, weil die niedrigere Festsetzung der Einkünfte sich in späteren Veranlagungszeiträumen ungünstig auswirkt. So liegt auch der hier vom Bundesfinanzhof entschiedene Streitfall: Der Anleger kann im Streitjahr gemäß §
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