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Das überbuchte Hotel – und die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und der angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu befassen: Die Reisekunden begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2

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Umzug in ein anderes Hotel während des Urlaubs

Ist im Urlaub das eigentliche Hotel überbucht und muss der Urlauber deshalb zu Beginn oder Ende des Urlaubs in ein anderes Hotel umziehen, stellt das keine derart erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass neben einer berechtigten Minderung auch noch zusätzlich Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann. Das

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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Ein Reisender kann Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit buchte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt

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