Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und der angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu befassen: Die Reisekunden begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2
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