Wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Beschlüssen vom 20.02.2018; und vom 24.04.2018 näher dargelegt hat, steht dem Anleger kein Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzierende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Gesichtspunkte, die dem Bundesgerichtshof Anlass geben könnten, von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen,
Lesen