Fabrik

Erbschaftsteuer – und die Begünstigung von an Dritte überlassene Betriebsgrundstücke

Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss nur auf die kaufmännische oder technische

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Geerbte Grundstücken im Betriebsvermögen – und die Nutzungsüberlassung an Dritte

Eine teleologische Reduktion oder Erweiterung der Tatbestandsmerkmale der §§ 13a, 13b ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Vorschriften ansonsten verfassungswidrig wären. Die Wirkung der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 angeordneten Weitergeltung darf nicht unterlaufen werden. Nach § 13b Abs. 2a Satz 1 ErbStG

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Vorübergehende Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich

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Die „überlassungsunwürdige“ GmbH und das Eigenkapitalersatzrecht

Die Gesellschaft ist im Sinn der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht überlassungsunwürdig, wenn ihr ein anderer als der Gesellschafter angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse den Gegenstand nicht zur Nutzung als Mieter oder Pächter überlassen würde. Für die Bestimmung der Überlassungsunwürdigkeit ist die Bonität der Gesellschaft als Mieter oder Pächter entscheidend und nicht, ob

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Nutzungsüberlassung eines Grundstücks – und die Zwangsverwaltung

Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung. Das zwischen den Eigentümern und der GbR begründete Besitzmittlungsverhältnis endete jedoch mit der Beschlagnahme des Grundstücks und Besitzeinweisung des Verwalters (§ 148 Abs. 2 ZVG). Denn mit der Beschlagnahme verloren

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Vorsteuerabzug des Gesellschafters

Der V. Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der ein Gesellschafter, der ein Wirtschaftsgut außerhalb einer eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit nach § 2 UStG erwirbt und dieses seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er stimmt daher der vom XI. Senat des Bundesfinanzhofs angefragten

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Die Hochschule als Unternehmerin

Die Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen an Hochschulbedienstete gegen Zahlung eines pauschalierten Nutzungsentgeltes unterliegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht der Umsatzsteuer. Im Streitfall hatte die klagende Universität Hochschulmitarbeitern Räume, Apparate, Materialien und Personal überlassen. Die Mitarbeiter benötigten diese Gegenstände bzw. das Personal für ärztliche (z.B. histologische, umweltmedizinische Untersuchungen,

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