Wird eine obdachlose Familie mit fünf Personen in einer insgesamt 30 m² großen Wohnung untergebracht, so entspricht das nicht den rechtlichen Anforderungen und ist menschenunwürdig. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und die Stadt Köln verpflichtet, der Familie eine ausreichend große Obdachlosenunterkunft
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