Widersprüchliche Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil zum Umfang der geahndeten Pflichtverletzungen bilden bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten und zu Ungunsten des Soldaten eingelegten Berufung keine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme und führen zur Zurückverweisung . Jedes Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren muss aus sich selbst, d.h. aus den Urteilsgründen
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