Altersdiskriminierende Stellenausschreibungen – und der objektiv ungeeignete Bewerber

Arbeitgeber können sich gegenüber dem vom Stellenbewerber geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht mit Erfolg darauf berufen, der Stellenbewerber sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet. Zwar befindet sich eine Person nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann in einer vergleichbaren Situation iSv. §

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Zulässige Altersanforderungen in der Stellenausschreibung

Sofern bei einer altersdiskriminierenden Stellenausschreibung nicht ausschließlich andere Gründe als das Alter zu einer ungünstigeren Behandlung des Stellenbewerbers geführt haben, ist auf ein entsprechendes Vorbringen der Arbeitgeberin, das im Bestreitensfall zu beweisen wäre, auch der Frage nachzugehen, ob die unmittelbare Benachteiligung, die der Stellenbewerber durch die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren wegen

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Altersdiskriminierende Stellenausschreibungen – und die Motive des Arbeitgebers im Einzelfall

Der Arbeitgeber schuldet einem/einer abgelehnten Bewerber/in eine Entschädigung nicht bereits deshalb, weil die Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben wurde und damit erst recht nicht allein deshalb, weil die Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anforderungen enthält, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter

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