Wachpolizei Berlin

Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

Für die Eingruppierung eines (hier:) seit 1993 in dieser Funktion beschäftigten Wachpolizisten im Objektschutz sind die §§ 22, 23 BAT-O sowie die Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O für Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst maßgebend.  Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen

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Objektschützer bei der Berliner Polizei – und die Tätowierung als Eignungsmangel

Das Land Berlin darf eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. In dem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall trug der Bewerber auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“, Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden.

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Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

Maßgebend für die vom Wachpolizisten begehrte Vergütung sind aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklausel sowohl der TV-L als auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gem. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nach dem vom Land Berlin

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Berliner Wachpolizist im Objektschutz – und seine Eingruppierung

Aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen richten sich die Arbeitsbedingungen der Berliner Wachpolizisten nach dem „Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin)“ vom 14.10.2010 in der jeweiligen Fassung. Nach dessen § 2 finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und

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Eingruppierung eines Berliner Wachpolizisten im Objektschutz

Unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O setzen gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von – unter anderem – Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Notwehr nach Irrtum über Festnahmerecht

Wer sich schuldlos irrtümlich zur vorläufigen Festnahme für berechtigt erachtet, darf sich gegen einen rechtswidrigen Faustschlag des Festgehaltenen mit einem eigenen Faustschlag zur Wehr setzen. In der hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Schadensersatzklage hatte der beklagte Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens im Juni 2013 die Filiale eines Baumarkts in Paderborn zu überwachen.

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Objektschutz – und der Betriebs(teil)übergang

Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines

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Auftragsneuvergabe als Betriebsübergang im Objektschutz

Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im

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