Die falsche Schilderung eines Schadensfalles

Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte vorsätzlich und arglistig verletzt hat. Auch bei einer folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherer dennoch dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn

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