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Obligatorische Streitschlichtung in Hessen

Der Landesgesetzgeber kann gemäß § 15a EGZPO bestimmen, dass eine Klageerhebung erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Diese dem Landesgesetzgeber eingeräumte Möglichkeit betrifft Streitigkeiten bis 750,-

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Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz hat die Landesregierung den Entwurf eines Landesschlichtungsgesetzes auf den Gesetzgebungsweg gebracht.

Der Entwurf sieht vor, dass bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Nachbarrecht oder im Zusammenhang mit Ehrverletzungen grundsätzlich ein vorgerichtliches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen ist. Damit folgt Rheinland-Pfalz einer Reihe

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