Demäß § 9 Abs. 3 InsO genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht.
Eine öffentliche Bekanntmachung ist unwirksam und setzt die Beschwerdefrist nicht in Lauf, wenn
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