Der vom Notar angefertigte Beglaubigungsvermerk („Dass vorstehende Abschrift, die mit der Urschrift, die mir vorgelegen hat, wörtlich übereinstimmt, beglaubige ich hiermit notariell“) erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Beweis auch dafür, dass die
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