Ein Marktpreis im Sinne des Preisrechts (§ 4 VO PR Nr. 30/53) kann auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand festzustellen sein, sofern die geforderte Leistung marktgängig ist und der Anbieter den Preis dafür im Wettbewerb mit anderen Anbietern gegenüber
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