Ein Marktpreis im Sinne des Preisrechts (§ 4 VO PR Nr. 30/53) kann auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand festzustellen sein, sofern die geforderte Leistung marktgängig ist und der Anbieter den Preis dafür im Wettbewerb mit anderen Anbietern gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber durchgesetzt hat. Das Preisrecht regelt die höchstzulässigen Preise im
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