Ein Angebot mit ungeöhnlich niedrigem Preis

Erscheint der Preis eines aufgrund einer Ausschreibung abgegebenen Angebots ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber den Bewerber auffordern, dies zu erläutern. Allerdings ist er im Rahmen eines nichtoffenen Ausschreibungsverfahrens nicht verpflichtet, Bewerber aufzufordern, ihre Angebote im Hinblick auf die in

Artikel lesen