Neues Rathaus Hannover

Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst – und die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Ist bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst nach den einschlägigen (landes-)personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, folgt aus dem Prinzip des Gleichlaufs der Beteiligungsebenen auch im Bereich der einstufigen Verwaltung für die schwerbehindertenvertretungsrechtliche Beteiligung die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung.

In dem hier

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Bundesarbeitsgericht

Bewerbungsverfahrensanspruch im öffentlichen Dienst – und der Schadensersatz wegen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens

Ein interner Stellenbewerber hat nach Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren nur dann einen Anspruch, vergütungsmäßig so gestellt zu werden, als wäre er auf die Bewerbungsstelle eingestellt worden, wenn die Arbeitgeberin durch den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Stellenbewerbers aus Art. 33

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OVG Münster

Der Streit um die Besetzung der Präsidentenstelle beim OVG Münster – und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Bewerbers für die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen teilweise stattgegeben:

Der Beschwerdeführer ist Bundesrichter und hatte sich erfolglos für die Präsidentenstelle beworben. Sein Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle mit einer Mitbewerberin blieb

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Bundesarbeitsgericht

Eingruppierung der Leiterin einer staatlichen Kunstsammlung

Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ iSd. ersten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O setzt voraus, dass die von der konkreten Angestellten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und diese über eine entsprechende wissenschaftliche

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Geldscheine

Die über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung – und das Ruhegehalt

Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.

Eine über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung ist mithin nicht ruhegehaltfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Bundesarbeitsgericht

Korrigierende Rückgruppierung

Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung, nach denen die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher angenommenen Bewertung der Tätigkeit trägt, sind nur anzuwenden, wenn sich aus der bislang vorgenommenen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe oder einem Tätigkeitsmerkmal

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