Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs sind nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Freischichten nicht zu berücksichtigen, wenn diese bei Fälligkeit des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres nicht dienstplanmäßig feststehen. In dem hier vom Landesarbeitgsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die bei dem beklagten Land
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