Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- und eine Drittwohnung erfolgreich:
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung. Seine gegen die Gebührenbescheide des Südwestrundfunks
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