Für die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge ist der Ort der Anlasstat maßgeblich. Der Wohnort des Beschuldigten und die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten im Bezirk der anordnenden Polizeibehörde sind hierfür unerheblich.
So hat aktuell das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Artikel lesen












































