Nach § 107 Abs. 1, § 121 Satz 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen.
Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden.
Dem Antrag muss ein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde liegen.
Ist gegen die Entscheidung Revision
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