Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt -z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software- werden von der Vorschrift nicht erfasst. Nach § 173a AO sind
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