Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Eine offenbare Unrichtigkeit kann sich auch aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung ergeben.
Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden und ist jederzeit vom Gericht
Artikel lesen





