Bundesfinanzhof

Die offensichtliche Unrichtigkeit des Urteiltenors

Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn es sich um ein „mechanisches“ Versehen handelt, aufgrund dessen -wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler- das wirklich Gewollte nicht zum

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Krankenhausflur

Die irrtümlich doppelte Erklärung der Einnahmen eines Chefarztes

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten,

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Berichtigung eines Steuerbescheids – wenn der Sachgebietsleiter ein mechanisches Versehen des Sachbearbeiters übernimmt

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. „Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ sind einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen, die etwa bei Eingabe- oder Übertragungsfehlern vorliegen. So können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für

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Berichtigung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit der Entscheidungsformel liegt nur dann vor, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass das Gericht ein Versorgungsanrecht „gesehen“, zu seinem Ausgleich aber keine Feststellungen in den Tenor aufgenommen hat. Die Nennung einer Versicherungsnummer allein im Rubrum lässt den Schluss auf eine offenbare Unrichtigkeit hingegen nicht

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