Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst beschwert und beschwerdeberechtigt.
Wurde die Beschwerde dagegen ausdrücklich für die Gesellschaft eingelegt, ist eine Auslegung dahin, dass die Beschwerde
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