Die olympiaverdächtige Sportbekleidung

Die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien verstößt für sich allein genommen nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Deutsche Olympische Sportbund (DSOB) gegen die Betreiberin eines Textilgroßhandel geklagt. Während der olympischen Spiele 2016 warb die

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Olympia – und die deutschen Nominierungsrichtlinien

Bei Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden, die außerhalb der Satzung die Kriterien für die Teilnahme an Wettkämpfen festlegen, handelt es sich um Verbandsrecht, das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk aus sich heraus objektiv auszulegen ist. Ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten

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Verhandlungstisch

Ein Sportler will nach Olympia

Der Bundesgerichtshof hat aktuell ein Urteil des Landesgericht Frankfurt am Main bestätigt, mit dem der Deutsche Olympischen Sportbundes (DOSB) wegen Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt wurde. Der Kläger, Charles Friedek, der seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet

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Landgericht Hamburg

Olympia-Rabatt

Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot. Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder

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