Ein Plattformbetreiber kann sich nicht auf das unionsrechtliche Hosting-Privileg berufen, wenn er im Rahmen einer Geschäftspartnerschaft vorab den Inhalt eines Kanals prüft und dadurch konkrete Kenntnis von dessen wesentlichen Inhalten erlangt. Dies gilt auch für Werbeinhalte zu Online-Gewinnspielen.
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