Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte ein Online-Möbelhändlerin geklagt, die in Deutschland 1.635 Arbeitnehmer beschäftigt, wovon 215 im Kundenservice tätig sind, davon wiederum sieben im Bundesland
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