Stützt der Tatrichter –wie hier – seine Feststellungen zum Tatkerngeschehen im Wesentlichen auf die Angaben des (vermeintlichen) Tatopfers, hängt seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage ab, ob diesem zu glauben ist. Hat die (Haupt-)Belastungszeugin zudem weitere Straftaten behauptet,
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