§ 20 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) schließt für die unter seinen Anwendungsbereich fallenden Arbeitsverhältnisse die Vereinbarung einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifbestimmung. Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung dieser Tarifbestimmung. Eine solche Befristung hält auch einer Inhaltskontrolle
Lesen