Wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat ist eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen.
Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Straftaten des Geschäftsführers als Organ der Nebenbeteiligten (GmbH) kann sich auf die Anzahl der gegen die Nebenbeteiligte zu verhängenden
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