Ein dinglicher Arrest darf nur angeordnet werden, wenn ein Arrestgrund besteht. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung, die in § 111d Abs. 2 StPO weitgehend auf die zivilprozessualen Regelungen des Arrestverfahrens Bezug nimmt. Nach § 917 ZPO, dessen Anwendung in §
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