Die KGaA als Organgesellschaft

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gilt eine Kapitalgesellschaft, die -wie im hier vom Bundesfinanzhhof entschiedenen Streitfall die KGaA- Organgesellschaft i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ist, als Betriebsstätte des Organträgers (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft).

Trotz

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Vorsteueraufteilung zwischen landwirtschaftlicher Schweinezucht und gewerblicher Schweinemast

Ein Land- und Forstwirt, der einen -der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden- landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetrieb und daneben als Organträger einen -der Regelbesteuerung unterliegenden- gewerblichen Schweinemastbetrieb unterhält, muss die einzelnen bezogenen Eingangsleistungen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die abziehbaren und die im Rahmen der

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