Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es unionsrechtskonform, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraussetzt, dass der Organträger bei der Organgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann. Die organisatorische Eingliederung durch personelle Verflechtung über leitende Mitarbeiter
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