Schließt eine Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag über weitere Tätigkeit außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat ab, so hängt die Wirksamkeit dieses Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab, § 114 AktG. Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen
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