Die für das Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Pachtbetriebes getätigten Erhaltungsaufwendungen sind nicht grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Sie sind nicht zwingend vollständig durch die private Lebensführung des Pächters veranlasst sondern können auch betriebliche veranlasst sein.
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen
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