§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Partei kraft Amtes von zwei Voraussetzungen abhängig, die kumulativ vorliegen müssen.
- Zum einen dürfen die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen sein.
- Zum anderen darf




