Das in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte, gemäß § 528 Satz 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Verbot, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, steht einer Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich
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