War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG haften die Partner neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof für den Fall eines in
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