Wählbarkeit von Kreisbediensteten zum Kreistag

Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt im kommunalen Bereich nur dann dazu, die Wählbarkeit eines Arbeitnehmers zu dem Vertretungsorgan seines Arbeitgebers zu beschränken, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam begegnet werden kann. Die Gefahr einer solchen Interessenkollision besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer einer kommunalen Gebietskörperschaft keine Möglichkeit hat,

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Die Kandidatur eines männlichen Richters zur Frauenvertreter(in)

Nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) des Landes Berlin sind für die Wahl einer Frauenvertreterin nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle wahlberechtigt und wählbar. Diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage

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Ein Mann als Frauenvertreter(in) ?

Wahlberechtigt und wählbar für die Wahl einer Frauenvertreterin sind nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle. Also sind Männer ausgeschlossen. Diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, in dem ein Richter eines Berliner Amtsgerichts den

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Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und die Betriebsratswahl in Privatunternehmen

Obwohl Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, in keinem Arbeitsverhältnis zu diesen Unternehmen stehen, können sie nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat gewählt werden. So die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dem hier vorliegenden Fall einer Wahlanfechtung. In einem privaten Unternehmen werden Dienstleistungen für

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Passives Wahlrecht bei der Kommunalwahl

Die das passive Wahlrecht gewährleistenden Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl werden nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei Wahlen auf kommunaler Ebene durch das Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gewährleistet. Während die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze bei Bundestagswahlen mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,

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