Fehlt bei der Fixierung eines Patienten die Möglichkeit einer persönlichen Ansprache, so ist diese unzulässig. Weder mangelndes Personal noch herausforderndes Verhalten rechtfertigen ein Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutze des Betroffenen.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt
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