Gerichtsgebäude

Der vermutlich uneinsichtige Patient

Der Einwand des behandelnden Arztes, der Patient hätte sich einem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, ist grundsätzlich beachtlich.

Den Arzt trifft insoweit die Behauptungs- und Beweislast, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass

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Die hypothetische Patienteneinwilligung

Ein Patient, der über eine durchgeführte Behandlung, die zu Komplikationen geführt hat, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, hat keinen Schadensersatzanspruch, wenn davon auszugehen ist, dass er der Behandlung auch bei Vornahme der gebotenen Aufklärung zugestimmt hätte (hypothetische Einwilligung).

Mit dieser

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Notar

Aufklärung bei der Blutentnahme

Vor Durchführung einer medizinisch indizierten Blutentnahme bedarf es – anders als im Fall einer fremdnützigen Blutspende – keiner Aufklärung des Patienten über das Risiko einer Nervenirritation durch die eingeführte Nadel.

Zwar hat ein Patient grundsätzlich seine Einwilligung in den Eingriff

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Schnittentbindung oder Vakuumextraktion

Ist eine Schnittentbindung aufgrund besonderer Umstände relativ indiziert und ist sie deshalb eine echte Alternative zu einer vaginal-operativen Entbindung, besteht eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit der Schnittentbindung.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs ist eine Unterrichtung

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Zitronensaft als Behandlungsfehler

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof im „Zitronensaftfall“ die Anforderungen an die ärztliche Patientenaufklärung präzisiert und das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach gegen den früheren Chefarzt einer Klinik in Wegberg aufgehoben, mit dem dieser wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu

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Patientenaufklärung per Telefon

Genügt eine telefonische Aufklärung über die Risiken einer Anästhesie bei einer ansonsten einfachen Operation zwei Tage vor dem Eingriff den Anforderungen der Rechtsprechung an ein „vertrauensvolles Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient“, insbesondere, wenn der Arzt unmittelbar vor der Operation nochmals

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