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Kündbarkeit einer Patronatserklärung

Eine Patronatserklärung, die eine Obergesellschaft zur Beseitigung der Insolvenzreife ihrer Tochter abgibt, kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch wieder gekündigt werden, wenn dies zwischen der „Patronin“ und der Tochtergesellschaft vereinbart wurde. Dem stehen, so der Bundesgerichtshof, weder das Recht des Eigenkapitalersatzes noch die Grundsätze des Finanzplankredits entgegen. In

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Passivierung von Patronatserklärungen

Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund

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