Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, können sie Sozialversicherungsbeiträge nur für eine dieser Tätigkeiten pauschaliert abgeführt werden. Jede weitere geringfügige Tätigkeit ist voll versicherungspflichtig.
In dem hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall hatte eine hausärztliche
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