Die Weiterbeschäftigung mit 65

Zwar ist die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters zu bewerten, diese Benachteiligung ist jedoch im Fall eines Lehrers, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, als gerechtfertigt anzusehen.

So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem

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