Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Finanzgerichts Köln für unzulässig erklärt, die die Frage betrifft, ob der im Einkommensteuergesetz vorgesehene Ansatz eines starren Rechnungszinsfußes von 6 % zur Ermittlung der Pensionsrückstellung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
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