Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlichrechtlichen Gründen dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können. Ansonsten genügt das Urteil nicht den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Dabei kommt es auf die Umstände des
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