Anordnung des persönlichen Erscheinens

Zweck der gerichtlichen Anordnung zum persönlichen Erscheinen ist auch die Anleitung der Parteien zur Abgabe wahrheitsgemäßer und vollständiger Erklärungen. Fehlt eine Partei unentschuldigt und wird der Zweck der wahrheitsgemäßen Sachverhaltsaufklärung erschwert, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn

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Landgericht Bremen

Persönliches Erscheinen

Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termin nach § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet

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