Bei weniger als 25 aufgefundenen gefälschten IDKarten verschiedener EULänder handelt es sich nicht um eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden, die die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB). Wird infolge der Bejahung eines der in § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB aufgeführten Konstellationen ein
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