Stützt der Arbeitgeber eine Wartezeitkündigung auf ein personenbezogenes Werturteil, genügt dessen Mitteilung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Personalrats. Zusätzlich geschilderte Tatsachenelemente, die lediglich dieses Werturteil erläutern, begründen keine weitergehenden Anforderungen; eine bewusst unrichtige Darstellung bleibt jedoch unzulässig.
In dem hier vom
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