In Sachsen können Beschäftigte den Personalrat der Teildienststelle, in der sie ihre Tätigkeit tatsächlich vor Ort ausüben, auch dann wählen, wenn sie dort nach fachlichen Weisungen des Leiters einer anderen Teildienststelle dieser obliegende Aufgaben wahrnehmen.
In dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht
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