Leistungsbezogene Besoldung – und das vom Dienst freigestellte Personalratsmitglied

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage eines Polizeihauptkommissars, der im Dienst der Bundespolizei steht und wegen seiner Tätigkeit

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Begünstigung von Personalratsmitgliedern – durch zu hohe Eingruppierung

Wird ein freigestelltes Personalratsmitglied vom Arbeitgeber zu hoch eingruppiert, kann eine Korrektur dieser Eingruppierung ohne Änderungskündigung gerechtfertigt sein. So hat aktuell das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine vom Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung von der zunächst gewährten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 14 TVöD) in die als zutreffend

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Die Dienstordnungsangestellte als Personalratsmitglied – und die unterbliebene Beförderung,

§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW begründen grundsätzlich keinen Anspruch eines dienstordnungsmäßig angestellten von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieds auf rückwirkende Beförderung auf eine Stelle mit höherer Besoldungsgruppe. Ist eine Beförderung zu Unrecht unterblieben, kann das Personalratsmitglied gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes die rückwirkende

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Arbeitsbefreiung für Schulpersonalratsmitglieder

Nach § 99 Abs. 4 S. 2 NPersVG i.d.F. vom 22.01.2007 können Mitglieder des Schulpersonalrats, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 NPersVG Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Sitzungen des Schulpersonalrats erhalten, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten,

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Die Nichtbeförderung eines Personalratsmitglieds

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 25.06.2014 ausdrücklich ausgeführt, dass die Beförderung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Erlasslage und der dieser entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten die vorangegangene fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten voraussetzt. Im Beschluss vom 30.06.2014 hat es darauf hingewiesen, dass

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Das freigestellte Personalratsmitglied – und Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs bei der Bundeswehr

Ein Soldat, der als Personalratsmitglied von der Dienstausübung freigestellt ist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SBG, § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) und auf der Grundlage des zur fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs entwickelten Referenzgruppenmodells der Bundeswehr Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung begehrt, verwirkt sein Rügerecht hinsichtlich der ihn

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Freigestellte Personalratsmitglieder – und das Benachteiligungsverbot bei der Beförderung

Der Dienstherr verstößt gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wenn er eine Vergleichsgruppe zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds so zusammenstellt, dass dessen berufliches Fortkommen von vornherein ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass ein Fortkommen ohne die Freistellung nicht in Betracht gekommen wäre. In

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Fiktive Nachzeichnung des Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds

Einwände gegen die Referenzgruppenbildung für vom militärischen Dienst freigestellte Personalratsmitglieder müssen zeitnah geltend gemacht werden. Die Beförderung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds setzt die vorangegangene fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten voraus. Die fiktive Versetzung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds kann eigenständig geltend gemacht und eingeklagt werden; eine

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Referenzgruppenbildung für freigestellte Personalratsmitglieder

Einwände gegen die Referenzgruppenbildung für vom militärischen Dienst freigestellte Personalratsmitglieder müssen zeitnah geltend gemacht werden. Die Beförderung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds setzt die vorangegangene fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten voraus. Die fiktive Versetzung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds kann eigenständig geltend gemacht und eingeklagt werden; eine

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