Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen. Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich.
Kommt, wie hier, bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts
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