Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt, ebenso wie die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers ab. Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeberechtigung vorliegt. Rechtsbeschwerdeführer sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht formell beschwert, wenn sie die Entscheidung des Amtsgerichts – Registergericht – nicht angefochten haben.
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